Es gibt kaum eine Werbesendung von Autobauern, in der nicht auf die Neuwagengarantie eingegangen wird. Doch die wenigsten wissen, was sich dahinter versteckt und wann sie sie in Anspruch nehmen dürfen.
Zu aller erst bedarf es der Unterscheidung der Haftungsgrundlagen. Das Bürgerliche Recht kennt einerseits das Gewährleistungsrecht und andererseits die Garantiehaftung. Bei der Gewährleistung handelt es sich um eine rechtliche Pflicht. Das leuchtet ein, denn jeder Neuwagenhändler muss zwei Jahre dafür gerade stehen, dass das Auto auch wirklich neu war, das heißt, der Neuwagen darf beim Verkauf keinen einzigen Mangel haben. Die Neuwagengarantie dagegen ist freiwillig. Autobauer bieten sie an, um potentielle Kunden von der Qualität ihrer Fahrzeuge zu überzeugen, indem sie versprechen, dass dem Auto innerhalb einer bestimmen Zeit nach dem Kauf keine Mängel entstehen werden und falls doch, dass sie als Hersteller den Mangel unverzüglich beseitigen. Wie lang der Zeitraum ist, hängt von den einzelnen Herstellern ab. Anders als bei der Gewährleistung umfasst die Garantie meistens nicht sämtliche Schäden am Fahrzeug, sondern nur Teile oder besondere Schadensarten, wie beispielsweise eine Garantie auf Durchrostung.

Opel bot vor Kurzem eine "lebenslange Garantie" auf seine Neuwagen an - allerdings mit langem Sternchentext...
Nicht selten schafft die Garantie eine falsche Sicherheit. Viele glauben, ihr Fahrzeug sei über die Garantie bestens abgesichert und sie müssten sich um nichts Weiteres Gedanken machen. Dies ist insoweit nicht empfehlenswert, als dass die Autohersteller ihre freiwillige Garantiehaftung an einer Vielzahl an Bedingungen knüpfen. Beispielsweise verlangten viele Autobauer für eine im Rahmen der Garantie entgeltfreie Reparatur, dass das Fahrzeug in der von ihnen vorgeschriebenen Intervallen zur Fahrzeug-Inspektion untersucht wurde. Auch dürften nur Original-Ersatzteile des Herstellers selbst verbaut werden. Andernfalls ließen sie die Garantie erlöschen, sodass der Neuwagenkäufer trotz vermeintlicher Sicherheit seiner Garantie auf den Schaden sitzen blieb. Seit 2010 dürfen Autohersteller ihre Garantiehaftung nicht mehr abhängig machen, ob der Kunde Vertragswerkstätte besuchte oder Originalteile einbauen ließ. Hinsichtlich der Abgrenzung zur Gewährleistung ist zu beachten, dass die Garantie sich – anders als bei der Gewährleistung – nur auf Reparaturen beschränkt. Die Vorschrift, der Autobauer müsse nach zwei erfolglosen Reparaturen den Preis mindern oder einen anderen Neuwagen beschaffen, gilt nur bei der Haftung aus Gewährleistung; bei der Garantie darf der Autobauer beliebig oft nachreparieren.
















